I. Begriff der Auflage

 

Rz. 1

Was eine Auflage ist, wird in § 1940 BGB gesagt. Der Erblasser verpflichtet einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Damit die Erfüllung der Verpflichtung nicht ins Belieben des Beschwerten gestellt bleibt, können andere die Erfüllung der Leistungspflicht durchsetzen (§ 2194 BGB).

II. Zuwendung und Auflage

 

Rz. 2

Die Auflage ist eine Nebenbestimmung zu einer Erbschaft oder einem Vermächtnis, die den Erwerb des Erben oder Vermächtnisnehmers einschränkt. Sie ist auch gegenüber einem gesetzlichen Erben möglich,[1] so dass sie alleiniger Inhalt einer letztwilligen Verfügung sein kann. Die Leistung soll dem Erwerb entnommen werden, weshalb einem Erben immer die Dürftigkeitseinrede offensteht (§ 1992 BGB). Ein Vermächtnisnehmer muss nach § 2187 Abs. 1 BGB die Auflage nur insoweit erfüllen, als er das aus dem erhaltenen Vermächtnis kann.

[1] OLG Düsseldorf ErbR 2015, 27; OLG München ZEV 2017, 325.

III. Erbrechtliches Dreipersonenverhältnis

 

Rz. 3

Eine Auflage für einen bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten begründet ab dem Erbfall ein erbrechtliches Dreipersonenverhältnis: Es gibt den Beschwerten als Verpflichteten aus der Auflage, den Begünstigten, der die Leistung vom Beschwerten nicht fordern kann, und einen Dritten, der die Vollziehung der Auflage verlangen kann, nicht an sich, sondern an den Begünstigten. Dieses Rechtsverhältnis gleicht einem unechten Vertrag zugunsten Dritter.[2] Hier hat der Begünstigte aus der Auflage und dort der begünstigte Dritte kein eigenes Forderungsrecht. Die Stellung des Versprechenden kommt dem Beschwerten zu, nur mit dem Unterschied, dass sie nicht auf einem Vertrag beruht, den er geschlossen hat, sondern auf einer einseitigen Anordnung des Erblassers. Die Stellung des Versprechensempfängers hat der Vollziehungsberechtigte inne.

[2] Enneccerus/Kipp/Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, 3. Abteilung, Das Erbrecht, S. 388; ebenso Lange/Kuchinke, § 30 III; Lange, § 31 Rn 25.

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