Rz. 19

Der Erwerbsgrund, über den der Begünstigte verfügen kann, gehört zum Vermögen des Begünstigten, das dem Vollstreckungszugriff unterliegt. Er ist ein Vermögensrecht i.S.d. § 857 ZPO. Darunter fällt alles, was einen Geldwert darstellt, der sich zur Befriedigung des Gläubigers eignet,[21] es sei denn, es handelt sich um eine in der Person des Begünstigten höchstpersönliche Auflage. Denn dann ist sie unveräußerlich, und ein unveräußerliches Recht unterliegt nach § 857 Abs. 3 ZPO nur insoweit der Pfändung, als seine Ausübung einem Dritten überlassen werden kann. Die Pfändung erfolgt nach den §§ 828 ff. ZPO. Drittschuldner i.S.d. § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Beschwerte. Eine Doppelpfändung wie bei einem Anwartschaftsrecht ist weder erforderlich noch möglich, denn es gibt keine Forderung des Begünstigten, die neben dem Erwerbsgrund gepfändet werden könnte. Das Ausschlagungs- oder Zurückweisungsrecht des Begünstigten kann nicht im Wege der Hilfspfändung gepfändet werden. Es gilt hier der Rechtsgedanke des § 83 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses allein dem Schuldner zusteht.[22]

[21] LG Aurich Rpfleger 1997, 268.
[22] Ivo, ZErb 2003, 250, 251 m.w.N.

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