Rz. 43

Weiterhin fällt auch der Wechsel des örtlichen Instanzenzugs unter § 20 S. 2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verfahrensordnung die Verweisung an ein anderes örtliches Gericht zulässt (siehe Rdn 28).

 

Beispiel: Die vor dem LG Bonn erhobene Klage wird mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Auf die Berufung und den dort gestellten Hilfsantrag verweist das OLG Köln die Sache an das örtlich zuständige LG Köln.

Obwohl der sachliche Instanzenzug gewahrt ist, liegt keine Zurückverweisung i.S.d. § 21 Abs. 1 vor. Auch dieser Fall richtet sich nach § 20 S. 2.

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