Leitsatz

Der Antrag eines deutschen Staatsangehörigen auf Adoption eines aus dem Kosovo stammenden jungen Mannes, dessen Geburtsdatum nicht geklärt werden konnte, wurde von dem VormG zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, die Voraussetzungen lägen weder für eine Volljährigen- noch für eine Minderjährigenadoption vor. Im Übrigen habe das Gericht begründete Zweifel, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis i.S.v. § 1767 Abs. 1 BGB entsprechendes Familienband hergestellt worden sei bzw. noch hergestellt werden solle. Bei dem Adoptionsantrag stehe bei den Beteiligten die Absicht im Vordergrund, durch die Adoption den Aufenthalt des Beteiligten zu 2) in Deutschland zu sichern.

 

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1), der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, begründete im April 2003 mit dem Bruder des Beteiligten zu 2) eine Lebenspartnerschaft. Im Dezember 2004 kam der Beteiligte zu 2), der ausweislich der für ihn ausgestellten Aufenthaltsgestattung die Staatsangehörigkeit des Staates Serbien und Montenegro besitzt, nach Bremen. Sein Geburtsdatum war ungeklärt. Nach den vorgelegten Urkunden war er entweder am 18.4.1989 oder am 14.1.1987 geboren. Sein Asylantrag wurde am 22.12.2004 unter Hinweis auf seine homosexuelle Veranlagung zurückgewiesen. Als Begründung für die gewünschte Adoption erklärte der Beteiligte zu 1) u.a. in seiner Anhörung, der Beteiligte zu 2) habe sein Land verlassen müssen, als seine Homosexualität bekannt geworden und er aus diesem Grunde von seiner Familie "rausgeworfen" worden sei. Er habe ihm aus der "Bredouille" helfen wollen.

Das VormG hat den Antrag auf Annahme des Kindes zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen lägen weder für eine Volljährigen- noch für eine Minderjährigenadoption vor. Das Gericht habe begründete Zweifel, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis i.S.v. § 1767 Abs. 1 BGB entsprechendes Familienband hergestellt worden sei bzw. noch hergestellt werden solle. Auf der Grundlage der Anhörung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, das bei den Beteiligten die Absicht im Vordergrund gestanden habe, durch die Adoption den Aufenthalt des Beteiligten zu 2) in Deutschland zu sichern. Aus diesem Grunde könne dem Antrag auch bei einer unterstellten Minderjährigkeit des Beteiligten zu 2) nach § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stattgegeben werden.

Gegen die ablehnende Entscheidung des VormG hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt und gerügt, das VormG sei auf das Wohl des Kindes nicht eingegangen, dessen Familie es wegen seiner Homosexualität verstoßen habe. Von Anfang an habe der Beteiligte zu 2) ihn als väterliche Leitfigur angesehen, er lebe ständig in seinem Haushalt. Sei etwa 8 Monaten gebe es zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2) ein intensives, auf Dauer angelegtes Zusammenleben.

Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG führte.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Entscheidung des LG für rechtsfehlerhaft.

Allerdings sei sowohl dem LG als auch dem VormG darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Adoption angesichts des aufenthaltsrechtlichen Hintergrundes besonders sorgfältig zu prüfen seien. Es sei darauf zu achten, dass das Rechtsinstitut der Volljährigenadoption nicht dazu missbraucht werde, Ausländern unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. Der Antrag sei abzulehnen, wenn nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel beständen, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt oder zu erwarten sei (BayObLG NJW-FER 2001, 12 = FamRZ 2001, 119).

Auch bei Adoption eines Minderjährigen bedürfe es bei einem solchen Hintergrund einer besonders sorgfältigen Ergründung der zum Adoptionsantrag führenden Motive.

Auch das Beschwerdegericht habe keine abschließenden Feststellungen zum tatsächlichen Alter des Beteiligten zu 2) getroffen. Es hätte daher erwägen müssen, dass der Beteiligte zu 2) entsprechend der vorgelegten Geburtsurkunden entweder jünger als 18 Jahre oder aber älter war. Von daher war es aus seiner Sicht konsequent, den Antrag - ebenso wie schon das VormG - sowohl nach den Vorschriften zur Minderjährigen- als auch nach denen zur Volljährigenadoption zu beurteilen.

Im Übrigen basierten nach Auffassung des OLG die Feststellungen des LG auf einem fehlerhaften Verfahren. Das Beschwerdegericht habe entgegen § 49 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 FGG weder das Jugendamt noch das Landesjugendamt angehört. Ebenso wenig habe es die Beteiligten persönlich angehört. Schließlich habe es den Beteiligten zu 2) nicht hinreichend am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Darüber hinaus hätte das Beschwerdegericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen aufnehmen und die geeignet erscheinenden Beweise einholen müssen. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten sei grundsätzlich im I...

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