Leitsatz

Mit Scheidungsverbundurteil vom 4.7.2006 hatte das AG die Ehe der Parteien geschieden, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen.

Der Ehemann wehrte sich gegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und vertrat die Auffassung, dieser sei aus Billigkeitsgründen nach § 1587h Nr. 1 BGB auszuschließen. Die Ehefrau wandte sich gegen die Einbeziehung einer Rente, die sie mit Hilfe eines im vorzeitigen Zugewinnausgleichs erworbenen Vermögens erworben hatte.

Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts berief sie sich auf eine angeblich zwischen den Parteien im Jahre 1987 getroffene vertragliche Regelung, wonach sich der Ehemann verpflichtet habe, unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit und der Bedürftigkeit der Ehefrau nachehelichen Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zu leisten.

Erstinstanzlich wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gem. § 1587g BGB zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Ihr Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde zurückgewiesen.

Die Ehefrau legte gegen die Entscheidungen zu den Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt Berufung, der Ehemann Anschlussberufung zum Versorgungsausgleich ein.

Nur das Rechtsmittel der Ehefrau zum Versorgungsausgleich hatte zu einem geringfügigen Teil Erfolg. Im Übrigen blieben die beiderseitigen Berufungen der Parteien ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Unter Zugrundelegung ehezeitbedingter Renten i.H.v. 1.934,27 EUR aufseiten des Ehemannes und i.H.v. 386,47 EUR aufseiten der Ehefrau errechnete sich nach Auffassung des OLG ein Differenzbetrag i.H.v. 1.547,80 EUR. Die Hälfte dieses Betrages, somit 773,90 EUR, stehe der Ehefrau im Versorgungsausgleich zu.

Da eine Übertragung von gesetzlichen Renten vom Rentenkonto des Ehemannes auf das Rentenkonto der Ehefrau nicht möglich sei, weil sie die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften erworben habe und außerdem eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht zulässig sei, weil die Ehefrau schon im Rentenbezug stehe, finde statt des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf Antrag der Ehefrau nach § 1587b BGB statt. Zugleich sei auf ihren Antrag nach § 1587i BGB anzuordnen, dass der Ehemann in Höhe der laufenden Ausgleichsrente von monatlich 773,90 EUR seine Versorgungsansprüche gegenüber seinem früheren Arbeitgeber an die Ehefrau abzutreten habe.

Höhere Ausgleichsansprüche könne die Ehefrau nicht geltend machen. Zu Recht habe das erstinstanzliche Gericht in die Ausgleichsberechnung auch die Werte mit einbezogen, die sie dadurch bei ihrer gesetzlichen Rente erworben habe, dass sie sich im Jahre 1995 habe nachversichern lassen. Auch wenn sich die Nachversicherung auf Zeiten bezogen habe, die vor der Ehezeit lagen, habe sie die Nachversicherung jedenfalls mit Vermögenswerten durchgeführt, die sie während der Ehezeit vor der Gütertrennung erworben habe. Die Rentenanwartschaften seien daher als während der Ehe erworben anzusehen.

Anders verhalte es sich allerdings mit der monatlichen Rente der Ehefrau bei der O-Lebensversicherung. Hierbei handele es sich um eine Rente, die sie mit Hilfe eines im vorzeitigen Zugewinnausgleichs erworbenen Vermögens erworben habe, diese Rente brauche sie sich daher nicht anrechnen zu lassen.

Entgegen der Auffassung des Ehemannes sei die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht nach § 1587h Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ermögliche die Kürzung oder den Ausschluss des Anspruchs auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente aus Billigkeitsgründen und erfülle damit dieselbe Funktion wie § 1587c BGB für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Soweit die strikte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Ergebnissen führen würde, die grob unbillig und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wären, könne das Gericht in Anwendung des § 1587h BGB eine Korrektur vornehmen und die rechnerisch ermittelte Ausgleichsrente herabsetzen oder ganz versagen.

Bei Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien könne nicht festgestellt werden, dass ein wirtschaftliches Ungleichgewicht entstehen würde, dass die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen ließe. Beide Voraussetzungen für den Ausschluss oder die Herabsetzung der Ausgleichsrente seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum einen müsse der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt auch ohne die Ausgleichsrente bestreiten können, zum anderen müsse die Zahlung der Rente für den Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstellen.

Nach Auffassung des OLG waren beide Voraussetzungen hier nicht gegeben.

Hinsichtlich des von der Ehefrau auch in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Anspruchs auf Zahlung nach...

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