Leitsatz

Das OLG Saarbrücken hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei einem während der Ehe von der Ehefrau dem Ehemann zugewandten Betrag von 125.000,00 EUR um ein Darlehen oder eine ehebezogene Zuwendung handelte.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte im Mai 2008. Der Beklagte war Alleineigentümer eines Hausanwesens, das er seit der Trennung der Parteien alleine nutzte. Während des Zusammenlebens der Parteien tätigte die Klägerin mit ihr aus einem Hausverkauf und sonstigem Vermögen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zwecks Rückführung von Krediten sowie Aus- und Umbaumaßnahmen in das Hausanwesen des Beklagten Investitionen i.H.v. 125.000,00 EUR. In einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, auf erstes Anfordern an die Klägerin 120.000,00 EUR nebst 3 % Zinsen zu zahlen sowie diese Verpflichtung im Grundbuch abzusichern. Im Gegenzug hatte die Klägerin auf die anfallenden Rechte bezüglich des Hausanwesens verzichtet.

Nach der Trennung verlangte die Klägerin Zahlung des in der Vereinbarung genannten Betrages und Erteilung der Zustimmung zur Eintragung einer entsprechenden Grundschuld. Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und erstrebte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klageforderung. Er verwies darauf, dass es der Klägerin bereits wegen des aus § 1353 BGB herzuleitenden Rücksichtnahmegebots verwehrt sei, vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten durchzusetzen. Zudem seien ihre Ansprüche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugleichen. Ein Anspruch der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Zuwendung scheide aus, da sie nicht dargetan habe, dass die Vermögenslage für sie unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs unzumutbar sei. Im Übrigen sei die Vereinbarung formnichtig.

Das LG hatte dem Beklagten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt. Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des LG und sah ebenfalls für die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aufgrund der getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung zu, die Elemente eines Schuldanerkenntnisses, aber auch eines Darlehensvertrages enthalte. Es handele sich nicht um eine - vorrangig güterrechtlich - abzuwickelnde ehebezogene Zuwendung. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass Ehegatten ihre Beziehungen zueinander auch bei Zuwendung größerer Geldbeträge in der Regel nicht in den Formen des Vertragsrechts regeln wollten, da ihnen innerhalb eines solchen Näheverhältnisses der Rechtsbindungswille meist fehle. Dieser Grundsatz finde jedoch dort seine Grenze, wo der Rechtsbindungswille in einer Art und Weise zutage trete, dass er nicht mehr zu übersehen sei. Letztendlich sei es den Ehegatten unbenommen, rechtsgeschäftliche Verträge mit den entsprechenden Folgen abzuschließen (BGH, a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 2000, 818; OLG Celle OLGReport Celle 1995, 91; OLG Schleswig FamRZ 1988, 165).

So liege es hier. Ein Rechtsbindungswille sei hier der Vereinbarung zu entnehmen, in der geregelt sei, dass und zu welchem Zeitpunkt der genau bezifferte Betrag zurückzuzahlen sei. Da der Anspruch somit auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruhe, sei er nicht durch die Bestimmungen zum Zugewinnausgleich ausgeschlossen.

Auch eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung sei nicht geboten gewesen. Da die Verpflichtung zur Belastung eines Grundstücks formfrei sei, erfordere die Verpflichtung des Beklagten zur Bestellung einer dinglichen Sicherheit nicht die notarielle Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB.

 

Hinweis

Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt es sich bei dem Streit um die Rückgewähr von Geld- oder anderen Zuwendungen um eine sonstige Familiensache, die nunmehr in die Zuständigkeit der Familiengerichte fällt.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 09.07.2009, 9 W 205/09-7

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