Das LG ist der Ansicht, der Beschluss aus dem Jahr 2011 habe die in der Wohnungseigentumsanlage geltenden Umlageschlüssel nicht geändert. Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses handele es sich lediglich um die Vorbereitung einer späteren, aber nicht vollzogenen Änderung der Umlageschlüssel. Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sei vollständig für ungültig zu erklären, wie dies dem Antrag des K in 2. Instanz entspreche. Dass K den Beschluss zunächst nur teilweise angefochten habe, stehe dem nicht entgegen. Insbesondere sei die Anfechtungsfrist (§ 45 WEG) gewahrt. Wie der BGH entschieden habe, sei bei einer unzulässigen Teilanfechtung eine Auslegung des Klageantrags nötig. Im Zweifel werde diese – ausgehend von dem tatsächlichen Willen der Partei – dazu führen, dass der Beschluss insgesamt angefochten werden solle, da nur dieses dem Rechtsschutzziel entspreche. Dies habe das AG beachtet und die Anfechtungen entsprechend ausgelegt. Die vom AG vorgenommene Auslegung sei auch erforderlich gewesen, weil nur eine Gesamtanfechtung möglich sei und zu dem von dem K gewünschten Rechtsschutzziel führe. Durch § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG habe der Gesetzgeber klargestellt, dass Gegenstand der Beschlussfassung nur noch die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse bzw. die Nachschüsse seien. Nur ein derartiges Verständnis vermeide Friktionen, die sich ergäben, wenn man weiterhin eine Teilanfechtung zuließe: Dann wäre unklar, welcher Teil des Beschlusses in Bestandskraft erwüchse. Für den Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gelte nichts Anderes.

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