In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatte der Vormieter eine mit Kachelofen beheizte Wohnung gemietet und anschließend eine Gasetagenheizung eingebaut. Im Mietvertrag mit dem Nachmieter wurde darauf hingewiesen, dass die Etagenheizung nicht Gegenstand des Vertrags, sondern vom Vormieter übernommen sei und der Mieter sie "auf eigene Kosten betreibe und warte". Nachdem an der Therme ein irreparabler Defekt entstanden ist, verlangten die Mieter die Instandsetzung. Die Vermieterin erneuerte die Heizung und verlangte Erstattung der Kosten von ca. 5.000 EUR.

Amts- und Landgericht Berlin wiesen die Klage der Vermieterin auf Erstattung der Kosten gegen den Mieter ab. Selbst wenn vertraglich vereinbart worden sei, dass die Etagenheizung nicht Gegenstand des Mietvertrags sein soll und der Mieter die Heizung auf eigene Kosten betreiben und warten solle, sei damit nicht eindeutig geregelt, wer für den Einbau oder Ersatz einer neuen Heizungsanlage zuständig sei. Im Zweifel sei das der Vermieter, der die Versorgung mit Heizung und Warmwasser schuldet.

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