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Vom Aufteilungsplan abweichende Bauausführung in der Abgrenzung zweier Sondereigentumseinheiten

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Weicht die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung zwischen zwei Sondereigentumseinheiten ab, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer von dem anderen Eigentümer grds. die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustands nach dem Aufteilungsplan verlangen.

2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche sachenrechtlichen Rechtsfolgen sich ergeben, wenn - wie hier- die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung von Sondereigentum zu fremdem Sondereigentum abweicht (vgl. hierzu insbesondere OLG Düsseldorf, NJW-RR 88, 590; Röll, WE 91, 340). So wird die Auffassung vertreten, dass jeder Erwerber das Wohnungseigentum so erwirbt, wie es rechtlich nach dem Teilungsplan, nicht wie es tatsächlich nach der Bauausführung besteht.

Nach anderer Auffassung entsteht bei unwesentlichen oder geringfügigen Abweichungen des tatsächlichen Bauzustands vom Aufteilungsplan Sondereigentum im Rahmen der planwidrigen Bebauung; der Aufteilungsplan ist insoweit entsprechend zu berichtigen (OLG Celle, OLGZ 81, 106/108; OLG Karlsruhe, DNotZ 73, 235/237).

Bei wesentlichen Abweichungen soll insbesondere dann, wenn Räumlichkeiten gar nicht vorhanden sind oder die tatsächlich errichteten Räume dem Teilungsplan nicht zugeordnet werden können, Sondereigentum überhaupt nicht entstehen (OLG Hamm, Rechtspfleger 1986, 374/376).

Diese sachenrechtliche Rechtslage kann allerdings im vorliegenden Fall offen bleiben, da grundsätzlich jeder Eigentümer von den übrigen Eigentümern nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen ...

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