Die Vollzeitpflege kann sowohl als zeitlich befristete Hilfe als auch eine auf Dauer angelegte Lebensform für Kinder und Jugendliche sein.

3.1 Befristete Vollzeitpflege

Kinder und Jugendliche werden in einer befristeten Vollzeitpflegestelle untergebracht, wenn

  • in ihrer Herkunftsfamilie eine vorübergehende Notsituation besteht und
  • zwischen ihnen und ihrer Herkunftsfamilie noch eine Bindung existiert bzw. unter Berücksichtigung ihres Alters und Entwicklungsstandes aufrechterhalten werden kann.

Es gibt 3 Arten der befristeten Betreuung:

3.1.1 Kurzzeitige Vollzeitpflege

Kann der Personensorgeberechtigte wegen eines kurzfristigen Ausfalls, z. B. Krankheit oder Unfall, seine Kinder nicht versorgen, kommt die kurzzeitige Vollzeitpflege in Betracht.

3.1.2 Interims-Vollzeitpflege

Die Interims-Vollzeitpflege ist geeignet, wenn die Rückführung oder Verselbstständigung des Kindes oder Jugendlichen nach Ablauf eines befristeten Zeitraums (durchschnittlich 2 Jahre) in der Herkunftsfamilie denkbar ist.

Sie kommt z. B. infrage, wenn die Personensorgeberechtigten ihr Kind wegen Überforderung ungenügend versorgen oder betreuen.

3.1.3 Familiäre Bereitschaftsbetreuung

Die familiäre Bereitschaftsbetreuung wird als vorläufige Maßnahme bei Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Inobhutnahme eingesetzt. Sie kann aber auch wegen einer akuten Gefahrensituation auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder Jugendlichen erfolgen.

3.2 Allgemeine Vollzeitpflege als Dauerpflege

Allgemeine Vollzeitpflege ist angezeigt, wenn eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie ausscheidet und das Kind oder der Jugendliche dauerhaft seinen Lebensort in der Pflegefamilie hat.

Die Dauerpflege soll dem Minderjährigen einen Ersatz für seine Herkunftsfamilie bieten und ihm die Möglichkeit eröffnen, positive und vertrauensvolle Verbindungen zu Bezugspersonen zu schließen.

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