1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, wenn die
- allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
- Vollzeitpflege im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und erforderlich ist.[1]
Generell liegt ein entsprechender Bedarf vor, wenn
- Eltern wichtige Versorgungs- und Erziehungsfunktionen nicht wahrnehmen und
- die betroffenen Kinder nicht mehr über Familien unterstützende Hilfen erreicht werden können.[2]
1.2 Kostenübernahme durch Jugendamt
Das Jugendamt übernimmt bei der Vollzeitpflege die Kosten für den angemessenen Unterhalt des Kindes. Es wird ein monatliches Pflegegeld gezahlt. Dieses enthält auch einen Betrag für die Erziehungsleistung der Pflegeperson. Die Pflegegeldhöhe wird nicht durch ein Bundesgesetz festgelegt. Vielmehr bestimmen die einzelnen Jugendämter die Höhe.
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