Leitsatz

Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen.

 

Normenkette

§ 765a ZPO

 

Das Problem

  1. Gläubiger G betreibt die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in das Grundstück des Schuldners S. Das Vollstreckungsgericht stellt aufgrund der Suizidgefährdung von S bis zum 31.12.2012 die in dem Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitete Räumungsvollstreckung einstweilen ein. Einen weiteren Räumungsschutzantrag lehnt es allerdings ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde von S hat Erfolg. Das Landgericht stellt die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsbeschluss bis zum 26.3.2014 ein, um dem Vollstreckungsgericht die Gelegenheit zu geben, ein Betreuungsverfahren einzuleiten.
  2. Das Betreuungsgericht richtet eine Betreuung jedoch nicht ein, weil der Schuldner dies in freier Willensbestimmung ablehne. Am 14.1.2014 erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das Meistgebot in Höhe von 294.000 EUR. Auf die Beschwerde des S hebt das LG den Beschluss auf, versagt den Zuschlag und stellt die Zwangsversteigerung bis zum 5.5.2015 einstweilen ein. Es geht davon aus, dass die eintretende Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bei S eine depressive Krise hervorrufen werde; infolgedessen sei eine "akute Suizidalität" zu befürchten. Wirksame therapeutische Maßnahmen seien nicht erkennbar. Die Suizidgefährdung könnte allenfalls durch eine langjährige Psychotherapie abgewendet werden. Eine Psychotherapie scheitere aber daran, dass S zu einer Mitwirkung nicht bereit sei und eine Therapie gegen seinen Willen nicht Erfolg versprechend sei. Die Einschaltung der Ordnungsbehörden könne den Suizid nicht verhindern. Denn vor Zustellung des Beschlusses sei der Schuldner nicht akut suizidgefährdet. Dass die Ordnungsbehörde S gleichzeitig mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses aufsuche, sei mit erheblichen organisatorischen Unsicherheiten behaftet und berge die Gefahr, dass die Maßnahmen zu spät kämen.
  3. Mit der Rechtsbeschwerde will G die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wiederherstellen lassen.
 

Die Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss sei stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen.
  2. So liege es hier. Nach den Feststellungen sei S aufgrund einer depressiven Anpassungsstörung ernsthaft suizidgefährdet, und zwar durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als solchen. Eine betreuungsrechtliche Unterbringung scheide derzeit aus. Damit aber verbleibe nur der Weg, die Zwangsvollstreckung auf Zeit einzustellen, um nach Ablauf dieser Zeit zu überprüfen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen der Vollstreckung Fortgang gegeben werden könne. S aufzugeben, fortwährend an der Verbesserung seiner seelischen Gesundheit zu arbeiten und dies laufend nachzuweisen, sei nicht sinnvoll. Auflagen könnten nur dann gemacht werden, wenn eine Erfolgsaussicht bestehe. Daran fehle es, weil S keine Krankheitseinsicht zeige und eine Therapie gegen seinen Willen nicht angezeigt sei.
 

Kommentar

Anmerkung
  1. Kann der Suizidgefahr des Schuldners durch seine Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) entgegengewirkt werden, scheidet eine Einstellung aus.
  2. Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern.
  3. Steht fest, dass alle denkbaren Maßnahmen nicht geeignet sind, der mit der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner verbundenen Gefahr einer Selbsttötung wirksam zu begegnen, oder führt die Anordnung der Unterbringung aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, ist das Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann. Die Einstellung ist grundsätzlich zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Einstellung des Verfahrens unbefristet oder ohne Auflagen erfolgen.
  4. Siehe zum Thema unter anderem auch BVerfG v. 29.7.2014, 2 BvR 1400/14.

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