Der Gerichtsvollzieher kann die Zwangsräumung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des § 765 a Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.[1] Es handelt sich um eine einstweilige Vollstreckungsschutzmaßnahme, durch die dem in Not befindlichen Schuldner die Anrufung des Vollstreckungsgerichts ermöglicht werden soll.

Aufschub höchstens eine Woche

Der Aufschub darf höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden. Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Abs. 1 genügt; häufig wird es sich um Fälle handeln, in denen das Vollstreckungshindernis für den Gerichtsvollzieher offensichtlich ist. An der Anrufung des Vollstreckungsgerichts ist ein Schuldner insbesondere dann gehindert, wenn er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann oder wenn das Räumungshindernis kurz vor dem Räumungstermin eingetreten ist. Die Anordnung des Aufschubs steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers. Die Anordnung ist mit der Erinnerung anfechtbar. Gegen die Entscheidung des Richters – Ermessenssache – besteht kein Rechtsmittel.

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