Wird Vollstreckungsschutz gewährt, besteht für die Zeit der Einstellung ein Vollstreckungshindernis. Auf die materiellrechtliche Lage hat der Vollstreckungsschutz keinen Einfluss. Ein Mietverhältnis bleibt beendet. Der Schuldner schuldet während der Zeit der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB.

 
Hinweis

Schadensersatzanspruch

Er befindet sich während der Vorenthaltung im Verzug mit der Erfüllung der Herausgabepflicht; deshalb kann er auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Das Haftungsprivileg des § 571 Abs. 1 BGB gilt auch hier, nicht aber das Haftungsprivileg des § 571 Abs. 2 BGB.

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