Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde statthaft. Der Schuldner ist beschwerdeberechtigt, wenn sein Antrag auf Gewährung oder Verlängerung von Vollstreckungsschutz abgelehnt worden ist. Hat der Schuldner die von ihm gewünschte Frist kalendermäßig bestimmt oder hat er eine Mindestfrist beantragt, kann er sofortige Beschwerde einlegen, wenn die vom Gericht zugebilligte Frist hinter dem Antrag zurückbleibt.

 
Praxis-Tipp

Hauptsache für erledigt erklären

Das Rechtsschutzbedürfnis eines Mieters an der Entscheidung über die sofortige Beschwerde entfällt, wenn er nach Einlegung des Rechtsmittels räumt. In diesem Fall muss der Schuldner die Hauptsache nach der Räumung für erledigt erklären.

Der Gläubiger ist beschwerdeberechtigt, wenn dem Schuldner Vollstreckungsschutz gewährt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger in der ersten Instanz einen bestimmten Antrag gestellt hat. Eine Anschlussbeschwerde ist entspr. §§ 521 ff. ZPO möglich. Sie ist nicht fristgebunden, sondern kann während der Anhängigkeit der sofortigen Beschwerde von dem jeweiligen Beschwerdegegner eingelegt werden. Geht die Anschlussbeschwerde innerhalb der 2-Wochen-Frist ein, gilt sie als selbstständige sofortige Beschwerde. Im anderen Fall liegt eine unselbstständige Beschwerde vor, die ihre Wirkung verliert, wenn die Hauptbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Landgericht entscheidet

Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist grundsätzlich kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hiervon bestehen im Wesentlichen 2 Ausnahmen:

  1. Die unterlegene Partei kann weitere sofortige Beschwerde einlegen, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einem schwerwiegenden Verfahrensfehler beruht.[1]
  2. Außerdem gilt eine Ausnahme, wenn der Beschwerdeführer durch die landgerichtliche Entscheidung neu und selbstständig beschwert wird.[2]

Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

[1] OLG Frankfurt, WuM 1993 S. 746; KG Berlin, NJW-RR 1995 S. 848; OLG Köln, WuM 1992 S. 637.
[2] OLG Köln, ZMR 1995 S. 535.

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