Der Schuldner muss einen Antrag stellen. Schuldner – und damit antragsberechtigt – ist derjenige, der aufgrund des Titels zur Räumung verpflichtet ist.

 
Praxis-Beispiel

Antragsberechtigte

Hierzu kann auch der Konkursverwalter gehören.[1]

Die Familienangehörigen eines Wohnungsmieters sind antragsberechtigt, wenn sie aufgrund des Titels mit dem Schuldner räumen müssen.

Ob es sich bei dem Schuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt, ist unerheblich.

Geschäftsunfähiger Schuldner ist nicht antragsberechtigt

Ein Vollstreckungsschutzantrag, der von einer prozessunfähigen Person gestellt wird, ist unwirksam und darf nicht beschieden werden.

 
Wichtig

Information über notwendige Betreuung

Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht das Betreuungsgericht über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu informieren.[2]

Lehnt das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers ab, weil der Räumungsschuldner sein Mitwirken am Verfahren verweigert und das Gericht deshalb keine Feststellungen über die Betreuungsbedürftigkeit treffen kann, muss das Vollstreckungsgericht einen Verfahrenspfleger bestellen.[3]

Der Antrag ist schriftlich beim Gericht einzureichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.[4]

 
Hinweis

Anwaltszwang?

Es besteht kein Anwaltszwang.

Der Schuldner kann einen Räumungsaufschub von bestimmter Dauer verlangen; er kann die Entscheidung hierüber aber auch ins Ermessen des Gerichts stellen. Der Antrag des Schuldners ist auch dann zulässig, wenn er in einem Räumungsvergleich auf Vollstreckungsschutz verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist unwirksam, weil die Beachtung der guten Sitten auch im öffentlichen Interesse liegt. Hierauf kann nicht verzichtet werden.

 
Hinweis

Antragsfrist beachten

Bis zum 31.12.1998 bestand keine Antragsfrist. Der Antrag war bis zur Beendigung der Zwangsräumung zulässig.[5] Nunmehr ist in § 765 a Abs. 3 ZPO geregelt, dass der Antrag in Räumungssachen spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin zu stellen ist, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

[1] OLG Hamm, NJW 1976 S. 1754.
[3] BGH, Beschluss v. 17.8.2011, I ZB 73/09, WuM 2011 S. 530.
[5] LG Hamburg, WuM 1993 S. 417.

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