2.1 Antrag

Der Schuldner muss einen Antrag stellen. Schuldner – und damit antragsberechtigt – ist derjenige, der aufgrund des Titels zur Räumung verpflichtet ist.

 
Praxis-Beispiel

Antragsberechtigte

Hierzu kann auch der Konkursverwalter gehören.[1]

Die Familienangehörigen eines Wohnungsmieters sind antragsberechtigt, wenn sie aufgrund des Titels mit dem Schuldner räumen müssen.

Ob es sich bei dem Schuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt, ist unerheblich.

Geschäftsunfähiger Schuldner ist nicht antragsberechtigt

Ein Vollstreckungsschutzantrag, der von einer prozessunfähigen Person gestellt wird, ist unwirksam und darf nicht beschieden werden.

 
Wichtig

Information über notwendige Betreuung

Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht das Betreuungsgericht über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu informieren.[2]

Lehnt das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers ab, weil der Räumungsschuldner sein Mitwirken am Verfahren verweigert und das Gericht deshalb keine Feststellungen über die Betreuungsbedürftigkeit treffen kann, muss das Vollstreckungsgericht einen Verfahrenspfleger bestellen.[3]

Der Antrag ist schriftlich beim Gericht einzureichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.[4]

 
Hinweis

Anwaltszwang?

Es besteht kein Anwaltszwang.

Der Schuldner kann einen Räumungsaufschub von bestimmter Dauer verlangen; er kann die Entscheidung hierüber aber auch ins Ermessen des Gerichts stellen. Der Antrag des Schuldners ist auch dann zulässig, wenn er in einem Räumungsvergleich auf Vollstreckungsschutz verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist unwirksam, weil die Beachtung der guten Sitten auch im öffentlichen Interesse liegt. Hierauf kann nicht verzichtet werden.

 
Hinweis

Antragsfrist beachten

Bis zum 31.12.1998 bestand keine Antragsfrist. Der Antrag war bis zur Beendigung der Zwangsräumung zulässig.[5] Nunmehr ist in § 765 a Abs. 3 ZPO geregelt, dass der Antrag in Räumungssachen spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin zu stellen ist, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

[1] OLG Hamm, NJW 1976 S. 1754.
[3] BGH, Beschluss v. 17.8.2011, I ZB 73/09, WuM 2011 S. 530.
[5] LG Hamburg, WuM 1993 S. 417.

2.2 Zuständigkeit

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung gelegen ist. Es entscheidet nicht das Prozessgericht, sondern das Vollstreckungsgericht, also nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger. Beruft sich der Schuldner in einem Beschwerdeverfahren (etwa anlässlich der Gewährung oder Verlängerung einer Räumungsfrist) erstmals auf § 765 a ZPO, so muss das Beschwerdegericht an das Vollstreckungsgericht verweisen.[1]

[1] Zöller/Stöber, § 765a ZPO Rn. 24; a. A. Belz, in Bub/Treier, Rn. VII 56.

2.3 Entscheidung

Das Vollstreckungsgericht kann eine Vollstreckungsmaßnahme

  • ganz oder teilweise aufheben,
  • untersagen oder
  • einstweilen einstellen.

Vor der endgültigen Entscheidung sind einstweilige Anordnungen gem. § 732 Abs. 2 ZPO möglich. Seit dem 1.1.1999 gilt § 732 Abs. 2 ZPO kraft der gesetzlichen Regelung in § 765 a Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Entscheidung durch Beschluss

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Eine persönliche (mündliche) Anhörung der Parteien ist möglich, aber nicht vorgeschrieben und nicht üblich.

Bei der Räumungsvollstreckung kommt i. d. R. die einstweilige Einstellung der Zwangsräumung in Betracht.

 
Hinweis

Keine Mindest- oder Höchstfrist

Eine zeitliche Mindest- oder Höchstfrist besteht nicht.

Eine unbefristete Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in § 765 a ZPO nicht vorgesehen.[1] Nach der hier vertretenen Ansicht kann eine solche Maßnahme jedoch in extremen Ausnahmefällen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitet werden. Danach hat jedermann das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Zwar ist auch das Grundrecht auf Eigentum[2] und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz[3] angemessen zu berücksichtigen. Die Abwägung ergibt i. d. R., dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu befristen und mit Auflagen zu versehen ist, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wieder herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind.[4]

Jedoch kann es Fälle geben, in denen eindeutig ist, dass das Räumungshindernis auf Dauer besteht. Hier ist eine Einstellung

  • auf unbestimmte Zeit[5] oder
  • auf Lebenszeit des Schuldners abzuwägen.[6]
 
Hinweis

Information der Behörde über dauerhafte Vollstreckungseinstellung

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass das Gericht in diesem Fall die insoweit zuständige Behörde informieren muss. Diese sei verpflichtet, den Schuldner in das Objekt einzuweisen, die Verantwortung für die Erhaltung des Objekts und die Kosten der Nutzung zu übernehmen.[7]

Ändert sich die Sachlage, kommt eine Verkürzung oder Aufhebung nach § 765 a Abs. 3 ZPO in Betracht.

Beschränkung des Vollstreckungsschutzes

Der Vollstreckungssc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge