Der Umstand, dass der Vermieter selbst dringend auf die Wohnung angewiesen ist, muss bei der Entscheidung über Vollstreckungsschutz zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Bei Gleichrangigkeit der Interessen ist den Belangen des Gläubigers der Vorrang einzuräumen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 765 a ZPO: "… unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers…".

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