Ungeklärte Streitigkeiten zwischen den Parteien über den Umfang des vertragsgemäßen Mietgebrauchs, über die Befugnis zur Minderung, die Höhe der geschuldeten Miete, die Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten etc. können bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz vernachlässigt werden.

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