Der Umstand, dass der Schuldner eine Ersatzwohnung in Aussicht hat, in die er zwar nicht sofort, aber alsbald einziehen kann, wird von der Rechtsprechung grundsätzlich als Härte i. S. v. § 765 a ZPO bewertet.[1]

Nach richtiger Ansicht ist zu differenzieren:

  • Ein alleinstehender Schuldner oder ein kinderloses Ehepaar kann in einem solchen Fall seine Einrichtungsgegenstände in einer Spedition zwischenlagern und in der Zwischenzeit im Hotel wohnen. Erst recht kommt eine Maßnahme nach § 765 a ZPO nicht in Betracht, wenn der Schuldner lediglich Zeit gewinnen will, etwa um seinen Umzug selbst zu organisieren oder um die neue Wohnung zu renovieren.
  • Anders ist es bei Familien mit kleineren oder schulpflichtigen Kindern. Hier wird i. d. R. eine Härte bejaht werden können. Davon abgesehen ist eine Zwangsräumung vor dem Schuljahresende i. d. R. unzumutbar, wenn dieser Zeitpunkt in wenigen Monaten eintritt.[2]
[1] LG Berlin, DtZ 1991 S. 410; LG Siegen, WuM 1980 S. 186; LG Osnabrück, WuM 1980 S. 256; LG Münster, WuM 1977 S. 194; AG Berlin-Schöneberg, GE 1990 S. 549; AG Schleiden, WuM 1989 S. 444; AG Seligenstadt, RPfleger 1988 S. 417.
[2] OLG Köln, NJW-RR 1995 S. 1163 = ZMR 1995 S. 535.

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