Obdachlosigkeit stellt für den Schuldner eine sittenwidrige Härte dar.[1] In Gemeinden mit geordneter Verwaltung kann eine solche Situation i. d. R. nicht eintreten, weil die Behörde gehalten ist, einen Schuldner ohne Ersatzwohnung entweder in die bisherige Wohnung wieder einzuweisen oder in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Eine gegenteilige Verwaltungspraxis ist rechtswidrig; wo sie gleichwohl praktiziert wird, muss das Vollstreckungsgericht eingreifen.

 
Hinweis

Gesundheitsgefahr

Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft muss der Schuldner im Allgemeinen hinnehmen.[2] Etwas anderes kann gelten, wenn diese Maßnahme mit einer Gesundheitsgefährdung für den Schuldner oder seine Familie verbunden wäre. Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere bei Familien mit krankheitsanfälligen Kindern besonders zu beachten.[3]

[1] OLG Hamburg, WuM 1991 S. 360.
[2] AG Velbert, DWW 1988 S. 118.
[3] OLG Köln, NJW-RR 1995 S. 1163 = ZMR 1995 S. 535; AG Hamburg, WuM 1992 S. 147; LG Hannover, WuM 1990 S. 397.

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