Vorlage für den Auftrag zur Vollstreckung der Räumung nach § 885 ZPO an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge. Der Gläubiger muss den Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt haben (§ 753 ZPO). Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen gegeben sein. Eine dem Schuldner eventuell bewilligte Räumungsfrist (§§ 721, 794a, 765a ZPO) muss abgelaufen sein. Eine Fristbestimmung zur Zwangsräumung ist allerdings schon vor Ablauf zulässig.

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