Kurzbeschreibung

Der Gläubiger soll auch sein Sachleistungsinteresse im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können. Deshalb regelt § 883 ZPO das Vollstreckungsverfahren für den Fall, dass der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels eine bestimmte bewegliche körperliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen an den Gläubiger herauszugeben hat. Es muss ein Gläubigerauftrag erteilt sein und die allgemeinen Vorausetzungen der ZV vorliegen. Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher.

Vollstreckungsauftrag wegen Herausgabe beweglicher Sachen, § 883 ZPO

An die

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

beim Amtsgericht

per beA

Betr.: Vollstreckungsauftrag

In der Vollstreckungssache

X ./. Y

überreiche ich anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) nebst Zustellungsnachweis mit dem Auftrag,

die im Titel näher bezeichneten Sachen dem Schuldner wegzunehmen und mir zu übergeben.

Zugleich bitte ich, wegen der festgesetzten Kosten und der Vollstreckungskosten die Mobiliarvollstreckung durchzuführen.

Vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts ... nebst Zustellungsnachweis und Forderungsaufstellung füge ich in der Anlage bei.

Die herauszugebenden Sachen sollen sich in ... befinden.

Der Gläubiger möchte während des Vollstreckungsversuches anwesend sein, dem Gerichtsvollzieher bei der Identifizierung der herauszugebenden Sache behilflich sein und seinen eigenen PKW zum Abtransport zur Verfügung stellen. Es wird deshalb um rechtzeitige Benachrichtigung von der beabsichtigten Durchführung des Vollstreckungsversuches – spätestens am Tag zuvor – gebeten.

elektronisch signiert

...

gez. Rechtsanwalt

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