BReg, 3.6.2015, o. Az.

Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Vollstreckungsanweisung vom 13.3.1980 (BStBl 1980 I S. 112), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10.3.2011 (BStBl 2011 I S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. Nach Abschnitt 26 wird die Zwischenüberschrift „Vollstreckung gegen Ehegatten, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen„ durch die Zwischenüberschrift „Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartner, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen” ersetzt.
    2. Die Angabe zu Abschnitt 27 „Vollstreckung gegen Ehegatten” wird durch die Angabe „Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner” ersetzt.
  2. In Abschnitt 3 Absatz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Ehegatten” die Wörter „und Lebenspartner” eingefügt.
  3. Dem Abschnitt 6 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Bei Erlöschen des Anspruchs durch Zahlung wird auf § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung sowie § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung hingewiesen.”

  4. In Abschnitt 8 Absatz 5 wird das Wort „fünfundzwanzig” durch das Wort „sechsunddreißig” ersetzt.
  5. In Abschnitt 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „fünfundzwanzig” durch das Wort „sechsunddreißig” ersetzt.
  6. Dem Abschnitt 16 wird folgender Satz angefügt:

    „Bei der Niederschlagung von Kraftfahrzeugsteuer ist eine Mitteilung an die Festsetzungsstelle nicht erforderlich.”

  7. Abschnitt 24 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen (§ 310 Absatz 1 Satz 2, § 315 Absatz 2 Satz 5, § 321 Absatz 4 zweiter Halbsatz AO)”
  8. Abschnitt 25 wird wie folgt gefasst:

      „25. – Ausführung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsstelle
       
      Der Vollstreckungsstelle obliegen namentlich folgende Maßnahmen:
       
     
    1. Pfändung und Einziehung von Forderungen und anderen Vermögensrechten (Abschnitte 41 bis 44); dies gilt nicht, soweit die Vollstreckung in Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, durch den Vollziehungsbeamten auszuführen ist (Abschnitt 24 Absatz 1 Nummer 1, 2),
    2. Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung (Abschnitte 45 bis 51),
    3. Abnahme der Vermögensauskunft und Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Abschnitt 52)
    4. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Abschnitt 53),
    5. Anmeldung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren (Abschnitte 60, 63),
    6. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abschnitt 58).”
  9. Nach Abschnitt 26 wird die Zwischenüberschrift „Vollstreckung gegen Ehegatten, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen” durch die Zwischenüberschrift „Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartner, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen” ersetzt.
  10. Abschnitt 27 wird wie folgt gefasst:

      „ 27. – Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
       
      (1) Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder gegen Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 263 AO).
       
      (2) Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten oder eines Lebenspartners wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder eines Lebenspartners oder beider Ehegatten oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 BGB, § 8 LPartG). Soweit die Eigentumsvermutung nach § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuches reicht, gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Vollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer (§ 739 ZPO). Bei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Lebenspartners bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten oder der Lebenspartner zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten oder dem Lebenspartner gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Leben die Ehegatten oder die Lebenspartner getrennt, so gilt die Eigentumsvermutung nicht hinsichtlich der Sachen, die sich im Besitz des Ehegatten oder des Lebenspartners befinden, der nicht Schuldner ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Schuldner nur an den Sachen Gewahrsam hat, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt befinden.
       
      (3) Die Vollstreckung gegen Ehegatten oder gegen Lebenspartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) oder in Gütertrennung leben, findet nur in das Vermögen des zur Leistung verpflichteten Ehegatten oder des zur Leistung verpflichteten Lebenspartners statt.
       
      (4) Leben die Ehegatten oder die Lebenspartner in Gütergemeinschaft (§§ 1415 bis 1518 BGB, § 7 LPartG) und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein Leistungsgebot (Haftungsbescheid/Duldungsbescheid) gegen diesen Ehegatten oder gegen diesen Lebenspartner erforderlich und genügend. Verwalten die Ehegatten oder die Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge