Kurzbeschreibung

Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor und betreibt aus diesem die ZV, stehen dem Schuldner materielle Einwendungen nicht zu. Durch die Möglichkeiten, die ZV unter bestimmten Umständen einzustellen, soll der Schuldner geschützt werden, falls z.B. der vorläufig vollstreckbare Titel aufgehoben und damit beseitigt wird. Die Durchführung der ZV könnte Nachteile für den Schuldner bringen, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.

Vollstreckungsantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

An das

Arbeitsgericht

In Sachen

X ./. Y

stelle ich namens und in Vollmacht des Beklagten folgenden Antrag:

Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird ausgeschlossen.

Begründung

Die Vollstreckung des Urteils würde dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Infolge der äußerst schlechten und angespannten Vermögenslage der Klägerin kann der Beklagte nicht damit rechnen, dass eine von der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Leistung zurückerstattet wird (das ist anhand des Einzelfalls näher zu erläutern).

Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts beziehe ich mich auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung des ...

Ein eventueller Erstattungsanspruch des von mir vertretenen Beklagten könnte nach alledem nicht befriedigt werden.

...

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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