Leitsatz

Die Parteien hatten am 28.4.1977 geheiratet. Nach im Februar 1997 erfolgter Trennung hat die Ehefrau im Februar 2005 den Scheidungsantrag einreichen lassen, der dem Ehemann am 29.4.2005 zugestellt wurde. Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 16.11.2005 geschieden und den Versorgungsausgleich aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern eingeholten Auskünfte durchgeführt. Dabei hat es die Anwartschaften der Ehefrau auf eine Monatsrente des Versorgungswerks der Apothekenkammer Westfalen-Lippe als volldynamisch bewertet, obgleich der Versorgungsträger mitgeteilt hatte, die erworbene Rentenanwartschaft sei im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln und nach der Barwertverordnung umzurechnen.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich wandte sich die Apothekenkammer Westfalen-Lippe als Beteiligte mit der Beschwerde und machte geltend, die bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften der Ehefrau seien weiterhin als im Anwartschaftsstadium statisch zu behandeln.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH geboten sei, die bei der Apothekenkammer Westfalen-Lippe bestehenden Rentenanwartschaften als nicht nur im Leistungsstadium, sondern auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch zu bewerten.

Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 1.12.2004 (FamRZ 2005, S. 430 ff.) klargestellt, dass für die Beurteilung einer Versorgung als statisch oder dynamisch nicht mehr in erster Linie auf das zugrunde liegende Finanzierungssystem abzustellen sei, sondern auf die Frage, ob der Wert der Versorgungsanwartschaften in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.

Vergleiche man die Steigerung mit der durchschnittlichen Steigerung der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung, zeige sich eine höhere Dynamik der durch die Kapitalrendite bestimmten Steigerungsraten, was die Qualifizierung als volldynamisch rechtfertige.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2006, 11 UF 286/05

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