(1)
1. |
Die Erteilung eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 3a Absatz 1 ist bekannt zu machen. |
2. |
Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nummer 1564/ 2005 enthaltenen Muster zu erstellen. |
(2) Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in kürzester Frist - spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung - zu übermitteln.
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