(1)

 

1.

Die Erteilung eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 3a Absatz 1 ist bekannt zu machen.

 

2.

Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nummer 1564/ 2005 enthaltenen Muster zu erstellen.

 

3.

Angaben, deren Veröffentlichung

 

a)

den Gesetzesvollzug behindern,

 

b)

dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,

 

c)

die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder

 

d)

den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würden,

sind nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen.

 

(2) Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in kürzester Frist - spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung - zu übermitteln.

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