(1)

 

1.

Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

 

2.

Die Frist für den Eingang der Angebote kann verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 12a Absatz 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 12a Absatz 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/ 2005) für das Offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte generell mindestens 36 Kalendertage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.

 

3.

Können die Vertragsunterlagen, die zusätzlichen Unterlagen oder die geforderten Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in § 12a Absatz 4 und 5 genannten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, sind die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Fristen angemessen zu verlängern.

 

4.

Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften[1] auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um 7 Kalendertage verkürzt werden.

 

5.

Die Angebotsfrist kann um weitere 5 Kalendertage verkürzt werden, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Vertragsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

 

6.

Im Offenen Verfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

 

(2)

 

1.

Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme (Bewerbungsfrist) mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Bewerbungsfrist auf 15 Kalendertage verkürzt werden.

 

2.

Die Bewerbungsfrist kann bei elektronischen Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 Nummer 4 um 7 Kalendertage verkürzt werden.

 

3.

Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf 26 Kalendertage verkürzt werden, wenn eine Vorinformation gemäß § 12a Absatz 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Nichtoffenen Verfahren nach § 12a Absatz 2 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005) für das Nichtoffene Verfahren oder gegebenenfalls die im Muster einer Bekanntmachung (Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005) fur das Verhandlungsverfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

 

4.

Aus Gründen der Dringlichkeit können diese Fristen wie folgt verkürzt werden:

 

a)

auf mindestens 15 Kalendertage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bzw. mindestens 10 Kalendertage bei elektronischer Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Nmnmer 4,

 

b)

bei Nichtoffenen Verfahren auf mindestens 10 Kalendertage für den Eingang der Angebote.

 

5.

Die Angebotsfrist kann um weitere 5 Kalendertage verkürzt werden, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Vertragsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

 

(3) Beim Wettbewerblichen Dialog ist entsprechend Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und beim Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung ist entsprechend Absatz 2 Nummern 1 und 2 zu verfahren.

 

(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden und können die Fristen der Absätze 1 und 2 deswegen nicht eingehalten werden, so sind sie angemessen zu verlängern.

[1] http://simap.europa.euJ.

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