Leitsatz

Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenerklärung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der VN auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten darüber, ob die Bekl. zur Dynamisierung der Versicherungsleistungen aus einer Kapital-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet war, nachdem der Kl. wegen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht frei geworden war.

Der Kl. richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Bekl. über deren Versicherungsagenten einen von diesem ausgefüllten schriftlichen Antrag auf Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er eine laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der Bekl. vorformulierten Erklärung.

Die Bekl. policierte den Versicherungsvertrag daraufhin "aufgrund des gestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklärungen nach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen". Die "Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" enthielten u. a. folgende Bestimmungen:

‚1. Gemäß der bei Vertragsschluss abgegebenen Erhöhungen der Versicherungsleistungen ist vereinbart, dass sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Die Beitragshöhe bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung …

2. Die Erhöhung des Beitrags und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, für das der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht worden ist …

5. Der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung beginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags …, jedoch nicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin …

7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen im gleichen Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.

Bei einer Versicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt.’

Dem Versicherungsschein war außerdem eine "Besondere Vereinbarung" beigefügt, aus der sich ergab, dass Beitrag und Versicherungsleistungen sich jährlich gemäß den Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen sollten.

Seit dem 1.4.1993 ist der Kl. berufsunfähig. Die Bekl. zahlt seitdem an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente, die sie nach der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgebenden Lebensversicherungssumme berechnete; sie stellte die Versicherung beitragsfrei.

Der Kl. behauptete, er habe bei Antragstellung ausdrücklich eine Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch für den Fall der Berufsunfähigkeit gewünscht, einen solchen Versicherungsschutz habe ihm der Versicherungsagent zugesagt.

Das LG hat die Bekl. verurteilt, an den Kl. rückständige Renten in Höhe von 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Bekl. verpflichtet sei, an den Kl. bei Ablauf der Lebensversicherung eine über den 1.4.1993 hinaus fortlaufend erhöhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser Grundlage Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom 1.4.1993 bis längstens 1.4.2003 zu erbringen.

Das OLG hatte die Klage abgewiesen.

Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH führt aus, dass die Revision ohne Erfolg rüge, der Kl. habe eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt.

Ein entsprechender Wille des Kl. sei dem schriftlichen Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes nach Auffassung des BGH nämlich nicht zu entnehmen. Die Auslegung dieser Willenserklärung könne der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen habe und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich seien.

Maßgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sei, wie sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden müsse. Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Bekl., die den Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes vorformuliert habe, könne der Kl. seinen Willen mit Unterzeichnung dieser Erklärung nur so kundgetan haben, wie er seinerseits den vorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb müsse die Bekl. den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für den Kl. erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen gewesen sei. Der Kl. habe aus dem vorgedruckten Text entnehmen können, dass die von ihm be...

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