Rz. 960

Der Steuersatz der Erbersatzsteuer bemisst sich so, als entfalle das Gesamtvermögen der Familienstiftung auf zwei Kinder (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Dies gilt ungeachtet der tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisse, also auch, wenn gar keine oder weniger als zwei Kinder begünstigt sind.[1482]

Berechnungstechnisch ist zunächst der doppelte Kinderfreibetrag in Höhe von jeweils 400.000 EUR vom Stiftungsvermögen abzuziehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 Satz 3 HS 1 ErbStG). Die Steuer für den danach verbleibenden Gesamtwert des Stiftungsvermögens bemisst sich nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I, der für die Hälfte dieses Gesamtwertes gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 HS 2 ErbStG).

In der Literatur wird die Fiktion einer "normalen" Erbschaft auf zwei Kinder teilweise als für die Zwecke der Erbersatzsteuer nicht sachgerecht kritisiert.[1483] Die Erbersatzsteuer belaste Familienstiftungen höher mit Erbschaftsteuer als dies bei natürlichen Personen der Fall sei, da einer Familienstiftung nicht die gleichen Progressionseffekte und Freibeträge zugutekämen.

Auf Antrag der Familienstiftung kann die Steuer bis auf 30 Jahre verrentet werden (§ 24 ErbStG). Statt einer Einmalzahlung sind dann 30 gleiche Jahresraten, die sich aus der Tilgungsleistung und einer Verzinsung in Höhe von 5,5 Prozent p. a. zusammensetzen, zu entrichten.[1484] Eine bei Betriebsvermögen oder aus Billigkeitsgründen ebenfalls in Betracht kommende Stundung ist regelmäßig finanziell ungünstiger als die Verrentung.[1485]

[1482] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 123.
[1483] Siehe von Löwe/Droege, ZEV 2006, S. 530, 532; Schiffer, Stiftung & Sponsoring 2/2005, S. 17, 19.
[1484] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 124.
[1485] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), a. a. O.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge