Rz. 956

Die Erbersatzsteuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte Stiftungsvermögen, einschließlich Zustiftungen und sonstigen Vermögensmehrungen im Zeitpunkt des Entstehens der Erbersatzsteuerpflicht.[1475] Da spätere Zustiftungen demnach mit dem Grundstockvermögen einheitlich besteuert werden, bedeutet dies für die Familienstiftung in aller Regel finanzielle Einbußen. Eine Beschränkung auf die Vermögensteile, die dem Interesse der Familie dienen, findet nicht statt.[1476]

 

Rz. 957

Der Kapitalwert künftiger Leistungen an satzungsmäßig Begünstigte kann nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (§ 10 Abs. 7 ErbStG).[1477] Dies gilt grundsätzlich auch für Versorgungsleistungen an den Stifter oder seine Angehörigen, zu denen die Stiftung anlässlich einer zur Erstausstattung gehörenden Betriebsübergabe im Zuge der Stiftungserrichtung verpflichtet worden ist. Nach Ansicht Gebels[1478] kann die Sachlage bei Zustiftungen jedoch anders zu bewerten sein. Werde eine Zustiftung mit der Verpflichtung zu künftigen Versorgungsleistungen verbunden, so könne es sich dabei um eine Last handeln, die von vornherein das für satzungsmäßige Zwecke zur Verfügung stehende Vermögen mindert. Eine solche Leistungspflicht sei dann auch bei der Wertermittlung für Zwecke der Erbersatzsteuer zu berücksichtigen. Dem stehe § 10 Abs. 7 ErbStG nur entgegen, wenn die Versorgungsleistung einen eigenständigen Satzungszweck bilde.

 

Rz. 958

Die Familienstiftung kann die Bemessungsgrundlage unabhängig von dieser Auffassung auf verschiedene Weise beeinflussen und entsprechend mindern.[1479] Insbesondere kann sie die satzungsmäßigen Mittelabflüsse an die Begünstigten vor Ablauf der 30 Jahre intensivieren oder auch die "normalen" Zuwendungen der nächsten Folgejahre vorziehen.[1480] Als Maßnahme zur Reduzierung der Erbersatzsteuer kann ferner die Gründung einer Familienstiftung nicht für alle Kinder gemeinsam, sondern für jedes Kind einzeln erwogen werden.[1481]

 

Rz. 959

Die für Betriebsvermögen geltenden sachlichen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gelten auch im Rahmen der Erbersatzsteuer. Auch die Privilegierungen für begünstigtes Betriebsvermögen sowie für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien sind im Rahmen der Erbersatzsteuer anzuwenden (vgl. §§ 13a Abs. 9, 13c Abs. 4 ErbStG).

[1475] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 117 ff.
[1476] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), a. a. O.
[1477] Siehe von Oertzen/Müller, Stiftung & Sponsoring 6/2003 (Rote Seiten), S. 8.
[1478] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1214.
[1479] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 118.
[1480] Hof/Bianchini-Hartmann/Richter, Stiftungen, S. 425.
[1481] Siehe von Oertzen/Müller, Stiftung & Sponsoring 6/2003 (Rote Seiten), S. 8.

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