Rz. 907

Steuerbegünstigte Körperschaften können die Vorsteuer abweichend von der vorgenannten Grundregelung pauschalieren bzw. abziehen, wenn sie im unternehmerischen Bereich anfällt (§ 23a UStG) wobei der Pauschalbetrag dann auf 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes festgesetzt ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschalabzugs ist, dass

  • die Stiftung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist,
  • sie nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist,
  • der steuerpflichtige Umsatz (Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sowie die steuerpflichtigen Umsätze der Zweckbetriebe und der Vermögensverwaltung) im Jahr 35.000 EUR nicht überstiegen hat, und
  • die gemeinnützige Körperschaft bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldezeitraums eines Kalenderjahres die Inanspruchnahme der Pauschalierungsregelung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt hat.

Ist eine gemeinnützige Körperschaft neu gegründet worden, ist im ersten Jahr der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres für die Anwendung des § 23a UStG maßgebend.[1419]

 

Rz. 908

Die Umsatzgrenze ist parallel zu der ertragsteuerlichen Freigrenze i. S. d. § 64 Abs. 3 AO geregelt.

 
Hinweis

Neue Rechtslage ab 1.1.2013

Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 AO) wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts mit Wirkung zum 1.1.2013 auf 45.000 Euro angehoben (§ 67a AO n. F.), so dass es in diesem Bereich zu einem Auseinanderfallen von ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Grenzen für die Begünstigung kommt.

 

Rz. 909

Die gemeinnützige Körperschaft, die diesen Voraussetzungen genügt, ist zugleich von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG befreit. An die Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist die Körperschaft für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn des entsprechenden Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 23a Abs. 3 UStG).

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