Rz. 901

Gemeinnützige Körperschaften werden im Umsatzsteuerrecht behandelt wie alle übrigen Unternehmer auch. Sie unterfallen insoweit auch der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Nach dieser wird eine Umsatzsteuer bei sogenannten Kleinunternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz des Unternehmers zuzüglich der darauf entfallenden Steuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
 

Rz. 902

Umsatz in diesem Sinne ist grundsätzlich der Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen und abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze, § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG. In die Berechnung sind bei steuerbegünstigten Körperschaften grundsätzlich die Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, aus Zweckbetrieben und aus der Vermögensverwaltung aufzunehmen. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht anzuwenden, wenn eine der beiden Grenzen überschritten ist. Auch wenn die gemeinnützige Körperschaft der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unterliegt, kann sie durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, § 19 Abs. 2 UStG.[1410] Sinnvoll kann dies insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzug sein.[1411]

 
Hinweis

Erhöhter Verwaltungsaufwand bei Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung

Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Stiftung mit sich bringt. Die gemeinnützige Körperschaft ist in diesem Fall wie jeder andere Unternehmer auch zur Selbstberechnung der entstandenen Umsatzsteuer, zur regelmäßigen Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet, § 18 UStG. In der Umsatzsteuererklärung sind die Umsätze und angefallenen Vorsteuerbeträge, bezogen auf das Kalenderjahr, zu ermitteln und zu erklären.

[1410] Hatte ein Kleinunternehmer vor Verkündung des Kleinunternehmerföderungsgesetzes am 8.8.2003 (BStBl 2003 I S. 397) USt-Voranmeldungen abgegeben oder in Rechnungen offene USt ausgewiesen, konnte nicht ohne Weiteres von einer entsprechenden Erklärung ausgegangen werden, da die Erhöhung der Umsatzgrenze in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 16.620 EUR auf 17.500 EUR rückwirkend in Kraft trat, vgl. OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 13.10.2004, S 7361 A – 1 – St l 1.30, DB 2004 S. 2504.
[1411] Vgl. Rn. 904 ff.

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