Rz. 901
Gemeinnützige Körperschaften werden im Umsatzsteuerrecht behandelt wie alle übrigen Unternehmer auch. Sie unterfallen insoweit auch der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Nach dieser wird eine Umsatzsteuer bei sogenannten Kleinunternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz des Unternehmers zuzüglich der darauf entfallenden Steuer
- im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
- im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Rz. 902
Umsatz in diesem Sinne ist grundsätzlich der Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen und abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze, § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG. In die Berechnung sind bei steuerbegünstigten Körperschaften grundsätzlich die Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, aus Zweckbetrieben und aus der Vermögensverwaltung aufzunehmen. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht anzuwenden, wenn eine der beiden Grenzen überschritten ist. Auch wenn die gemeinnützige Körperschaft der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unterliegt, kann sie durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, § 19 Abs. 2 UStG.[1410] Sinnvoll kann dies insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzug sein.[1411]
Erhöhter Verwaltungsaufwand bei Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung
Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Stiftung mit sich bringt. Die gemeinnützige Körperschaft ist in diesem Fall wie jeder andere Unternehmer auch zur Selbstberechnung der entstandenen Umsatzsteuer, zur regelmäßigen Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet, § 18 UStG. In der Umsatzsteuererklärung sind die Umsätze und angefallenen Vorsteuerbeträge, bezogen auf das Kalenderjahr, zu ermitteln und zu erklären.
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