Rz. 890
Umsatzsteuerpflichtig sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Wege des Leistungsaustausches im unternehmerischen Bereich ausführt. Voraussetzung ist die Erbringung einer entgeltlichen Leistung durch die gemeinnützige Körperschaft. Gerade bei dieser fallen jedoch im Regelfall Einnahmen außerhalb eines Leistungsaustausches an, sei es z. B. durch Zustiftung, Zuschüsse oder auch durch Spenden. Gemeinnützige Körperschaften sind insoweit Unternehmer, als ihre Tätigkeiten darauf gerichtet sind, nachhaltig entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen zu bewirken.[1395] Dem unternehmerischen Bereich sind die Sphären der Vermögensverwaltung (§ 14 AO), der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§§ 14, 64 AO) und der Zweckbetriebe (§§ 65 ff. AO) zuzuordnen.[1396]
Entgeltlicher Leistungsaustausch bei Sponsoring
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring hängt davon ab, wie aktiv die geförderte Körperschaft Kommunikationsmaßnahmen zugunsten des Sponsors ergreift. Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann nach neuerer Verwaltungsauffassung unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.[1397] Bei solchen bloßen Hinweisen auf den Sponsor darf die geförderte Stiftung demnach – anders als nach früher vertretener Verwaltungsauffassung[1398] – keine Rechnungen mehr ausstellen.
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