Rz. 851

Die Überschüsse aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden bei der steuerbegünstigten Stiftung als kapitalertragsteuerliche Gewinnausschüttungen behandelt. Dadurch wird die angestrebte Ertragsteuerbelastung sichergestellt, obwohl die konzeptionell erforderliche Belastung mit Einkommensteuer auf der Ebene eines Ausschüttungsempfängers entfällt. Das Gesetz fingiert also eine Gewinnausschüttung, weil der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb keine Ausschüttungen vornehmen kann.[1311]

 

Rz. 852

Die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gehören zu den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen, wenn der Geschäftsbetrieb seinen Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder seine Umsätze 350.000 EUR übersteigen bzw. sein Gewinn über 30.000 EUR liegt (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b S. 1, 4 EStG) gehören. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll eine den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b S. 1, 4 EStG ausschließende Zuführung von Gewinnen zu den Rücklagen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur in engen Grenzen zulässig sein.[1312]

 

Rz. 853

Die vorgenannten Umsatz- bzw. Gewinngrenzen sind beim Vorliegen von mehreren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf jeden Geschäftsbetrieb separat anzuwenden,[1313] was für betroffene Körperschaften eine enorme Erleichterung darstellt. So scheidet jeder Geschäftsbetrieb, dessen Ergebnis die maßgeblichen Grenzen nicht überschreitet, aus dem Besteuerungsverfahren aus. Steuerlich werden steuerbefreite Körperschaften und die von ihnen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe hierdurch soweit verselbstständigt, dass die steuerbefreiten Körperschaften wie Anteilseigner an ihrem eigenen Geschäftsbetrieb behandelt werden.[1314] Das hat zur Folge, dass die Verwendung von Vermögen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft zu Entnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt und diese Entnahmen in die Ermittlung des verwendbaren Gewinns der steuerbefreiten Körperschaft eingehen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG).[1315] Wird der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallene Gewinn zulässigerweise den Rücklagen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugeführt, scheidet die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b S. 1, 4 EStG hingegen aus, weil der Gewinn nicht wie an einen Ausschüttungsempfänger weitergereicht wird.[1316]

Bei gemeinnützigen Körperschaften wird ein Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG nicht vorgenommen (§ 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1), womit der Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften Rechnung getragen wird. Die Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt von Amts wegen, die steuerbefreite Körperschaft muss jedoch ihren Status nachweisen.[1317]

[1311] Dazu Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 209 Rn. 116, 112; Intemann, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 20 Rn. 340; Knoop, DStR 2006, 1263, S. 1265.
[1312] Vgl. oben Rz. 760.
[1314] Knoop, DStR 2006, S. 1263, 1265.
[1315] BMF, Schreiben v. 10.11.2005, a. a. O.
[1316] BMF, Schreiben v. 10.11.2005, a. a. O.
[1317] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, § 44a Rn. 31.

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