Rz. 847

Für gemeinnützige Körperschaften besteht bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ein Wahlrecht, den Gewinn pauschal mit 15 Prozent der Einnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies betrifft

  • Werbung, die im Zusammenhang mit steuerbegünstigten Tätigkeiten einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
  • Einnahmen aus Totalisator-Betrieben, sowie die
  • zweite Fraktionierungsstufe der Blutspenden.

Die Körperschaft kann das Wahlrecht für jedes Jahr gesondert mit Abgabe der Steuererklärung ausüben.[1305] Eine besondere Form ist nicht zu beachten.

 

Rz. 848

Relevant ist vor allem die Möglichkeit pauschaler Gewinnermittlung bei Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit inklusive der Zweckbetriebe stattfinden. Beispiele hierfür sind Trikot- und Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind, oder die aktive Werbung in Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen. Vermietet eine gemeinnützige Körperschaft hingegen anlässlich eines von ihr veranstalteten Kongresses Ausstellungsflächen an Industrieaussteller, führt sie hierdurch keine Werbung i. S. d. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO aus.[1306] Vielmehr ermöglicht sie es den Ausstellern lediglich, selbst für sich zu werben. Die Vorschrift des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann auch nicht über den Wortlaut hinaus auf andere Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgelegt werden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, für konkret benannte einzelne Bereiche eine in der Vergangenheit eingetretene Überbesteuerung zu vermeiden, die dadurch entstand, dass die meisten Aufwendungen nicht bei den steuerpflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden können. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung. Vor Inkrafttreten des § 64 Abs. 6 AO am 1.1.2000 waren nach Ansicht von Rechtsprechung und Finanzverwaltung die Betriebsausgaben bei Werbemaßnahmen anlässlich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen pauschal mit 25 Prozent der Werbeeinnahmen einzusetzen. Dies gilt seit Inkrafttreten des § 64 Abs. 6 AO nicht mehr.[1307]

 

Rz. 849

Abgrenzungsprobleme können sich bei Anwendung des § 64 Abs. 3 AO insoweit ergeben, als eine gemeinnützige Körperschaft Werbeleistungen sowohl im Zusammenhang mit ihrer ideellen Tätigkeit als auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbringt.[1308] Bei Letzterem gilt das Wahlrecht des § 64 Abs. 3 AO nicht, weshalb eine eindeutige Trennung vorgenommen werden muss. Im Zweifel ist insofern eine Zuordnung zu den Sphären mittels Schätzung erforderlich.

 

Rz. 850

Wenn eine Körperschaft beantragt, den Überschuss nach § 64 Abs. 5 AO zu schätzen oder nach § 64 Abs. 6 AO pauschal zu ermitteln, so muss sie die mit diesen Tätigkeitsbereichen im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben gesondert aufzeichnen.[1309] Der genauen Höhe der Einnahmen bedarf es zur Ermittlung des Gewinns gem. § 64 Abs. 5 und 6 AO. Die Aufzeichnung der Ausgaben wird benötigt, um sicherzustellen, dass diese das Ergebnis der anderen steuerpflichtigen Geschäftsbetriebe nicht mehr mindern. Denn mit Schätzung oder pauschaler Überschussermittlung sind die tatsächlich vorgenommenen Aufwendungen abgegolten; sie dürfen nicht mehr zusätzlich abgezogen werden.[1310]

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