Rz. 838

Bei Gründung oder Erweiterung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs stellt sich für gemeinnützige Körperschaften oft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eigene Mittel in den Betrieb investieren können. Dies ist nur eingeschränkt möglich.

 

Rz. 839

Neben dem Verlustausgleich gefährdet die Ausstattung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln, die der zeitnahen Verwendungspflicht (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) unterliegen, die Gemeinnützigkeit.[1286] Denn das eingesetzte Kapital wird auf diese Weise dauerhaft der Verwendung für satzungsmäßige Zwecke vorenthalten. Auch eine Fremdfinanzierung ist unter dem Aspekt der Wahrung der Gemeinnützigkeit problematisch. Werden nämlich für Tilgungsleistungen Mittel eingesetzt, die zeitnah für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden sind, so ist dies grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich.[1287] Die Zahlungen hierfür müssen daher aus den steuerpflichtigen Aktivitäten selbst erwirtschaftet werden.

 

Rz. 840

In den eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb investiert dürfen solche Mittel werden, die im Zeitpunkt der Investition (noch) nicht der Verpflichtung zur (zeitnahen) Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke unterliegen.[1288] Dabei sind die Voraussetzungen der Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und Nr. 7 AO (ab 1.1.2014: § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AO) zu beachten.

[1286] Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 152. Beachte aber Bay. Landesamt für Steuern, Verfügung v. 2.11.2010, S 2729.2.1-5/2 St 31, DStR 2010 S. 2518 zur Überlassung von einem Zweckbetrieb (z. B. Krankenhaus) gewidmeten Räumlichkeiten an eine von der gemeinnützigen Körperschaft beherrschte steuerpflichtige Dienstleistungs-GmbH im Rahmen der Betriebsaufspaltung.
[1287] S.o. Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 6 Rn. 55.
[1288] Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 152.

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