Rz. 758

Ausschließlich für rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen besteht die Möglichkeit eine Ansparrücklage gem. § 58 Nr. 12 AO zu bilden. Dies ist insbesondere für kleine Stiftungen mit schwacher Kapitalausstattung von Bedeutung. Für die Steuerbefreiung ist es unschädlich, wenn Stiftungen im Jahr ihrer Errichtung sowie in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) vollständig ihrem Vermögen zuführen. Spenden, die der Stiftung während dieses Zeitraums zufließen, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.[1173]

 
Hinweis

Neue Rechtslage ab 1.1.2014

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Ansparmöglichkeit mit Wirkung zum 1.1.2014 auf drei Jahre verlängert (§ 62 Abs. 4 AO n. F.).

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