Rz. 747

Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften hält, ist berechtigt, eine Rücklage zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu bilden oder Mittel gleich im Jahr ihres Zuflusses dazu zu verwenden. Wichtigster Anwendungsfall sind Kapitalerhöhungen bei Beteiligungen, die in der Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Stiftung gehalten werden. Weder ist die Herkunft der Mittel von Bedeutung, noch gibt es eine Höchstgrenze.[1159] Die Höhe der Rücklage wird in der Regel dem Betrag entsprechen, der für den Erhalt der Beteiligungsquote erforderlich ist, darf ihn jedoch nicht übersteigen. Die Rücklage darf weder für einen erstmaligen Erwerb einer Kapitalbeteiligung gebildet werden noch für die Erhöhung der bestehenden Beteiligung. Sie ist ausschließlich für den Erhalt der Beteiligungsquote zulässig. Eine Rücklage für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft ist unzulässig.

 

Rz. 748

Eine Rücklagenbildung zum Erwerb von Gesellschaftsrechten ist nur zulässig, wenn sich der Bedarf für eine Kapitalerhöhung bereits konkret abzeichnet.[1160] Überwiegend wird für die Bildung einer Rücklage nach § 58 Nr. 7 lit. b AO (ab 1.1.2014: §§ 58 Nr. 1062 Abs. 1 Nr. 4 AO) verlangt, dass die gemeinnützige Körperschaft den Kapitalerhöhungsbeschluss mangels einer Mehrheit, welche ihr die Möglichkeit einer Satzungsänderung einräumen würde, nicht selbst herbeiführen kann. Andernfalls könne die gemeinnützige Körperschaft durch beliebige Kapitalerhöhungsbeschlüsse sich selbst fortlaufend die Möglichkeit zur Vermögensbildung schaffen.[1161]

 

Rz. 749

Konkurrenzverhältnis zur freien Rücklage

Zwischen den beiden Rücklagen, der freien und der Beteiligungserhaltungsrücklage, besteht eine Konkurrenz insoweit, als der Betrag, den die Körperschaft zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ausgibt oder bereit stellt, auf die Höchstgrenze für die Zuführung zu der freien Rücklage angerechnet wird. Übersteigt der Betrag für die Erhaltung der Beteiligungsquote die Überschüsse, die in die freie Rücklage eingestellt werden könnten, so ist für die Folgejahre eine Zuführung erst wieder möglich, wenn die für die freie Rücklage verwendbaren Überschüsse den Betrag für die Erhaltung der Beteiligungsquote übersteigen. Bei der Anrechnung sind bereits bestehende Rücklagen aus vergangenen Jahren nicht zu berücksichtigen.[1162]

 

Beispiel:[1163]

 
    Freie Rücklage Verwendung von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote
Jahr 01      
Zuführung zur freien Rücklage   30.000 EUR  
Jahr 02      
Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage ⅓ von 45.000 EUR 15.000 EUR    
Verwendung von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote ./. 20.000 EUR   20.000 EUR
Übersteigender Betrag 5.000 EUR    
Zuführung zur freien Rücklage   0 EUR  
Jahr 03      
Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage ⅓ von 60.000 EUR 20.000 EUR    
Übersteigender Betrag aus dem Jahr 02 5.000 EUR    
Verbleibender Betrag 15.000 EUR    
Zuführung zur freien Rücklage   15.000 EUR  
 

Rz. 750

Auflösung der Rücklage

Ist der für die Kapitalerhöhung erforderliche Betrag niedriger als die gebildete Rücklage, ist der Überschuss aufzulösen und kann entweder in die freie Rücklage umgebucht werden oder sie ist den zeitnah zu verwendenden Mitteln zuzuführen, je nachdem, aus welchem Bereich die Mittel stammten bzw. durch die Bildung der Kapitalrücklage nicht eingestellt werden konnten.

[1159] Schindler, Stiftung & Sponsoring 3/1998, S. 19.
[1160] Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit, S. 243; AEAO Nr. 17 zu § 58 Nr. 7 AO.
[1161] Binz/Sorg, ZEV 2005, S. 520, 522 m. w. N.

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