Rz. 747
Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften hält, ist berechtigt, eine Rücklage zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu bilden oder Mittel gleich im Jahr ihres Zuflusses dazu zu verwenden. Wichtigster Anwendungsfall sind Kapitalerhöhungen bei Beteiligungen, die in der Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Stiftung gehalten werden. Weder ist die Herkunft der Mittel von Bedeutung, noch gibt es eine Höchstgrenze.[1159] Die Höhe der Rücklage wird in der Regel dem Betrag entsprechen, der für den Erhalt der Beteiligungsquote erforderlich ist, darf ihn jedoch nicht übersteigen. Die Rücklage darf weder für einen erstmaligen Erwerb einer Kapitalbeteiligung gebildet werden noch für die Erhöhung der bestehenden Beteiligung. Sie ist ausschließlich für den Erhalt der Beteiligungsquote zulässig. Eine Rücklage für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft ist unzulässig.
Rz. 748
Eine Rücklagenbildung zum Erwerb von Gesellschaftsrechten ist nur zulässig, wenn sich der Bedarf für eine Kapitalerhöhung bereits konkret abzeichnet.[1160] Überwiegend wird für die Bildung einer Rücklage nach § 58 Nr. 7 lit. b AO (ab 1.1.2014: §§ 58 Nr. 10, 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) verlangt, dass die gemeinnützige Körperschaft den Kapitalerhöhungsbeschluss mangels einer Mehrheit, welche ihr die Möglichkeit einer Satzungsänderung einräumen würde, nicht selbst herbeiführen kann. Andernfalls könne die gemeinnützige Körperschaft durch beliebige Kapitalerhöhungsbeschlüsse sich selbst fortlaufend die Möglichkeit zur Vermögensbildung schaffen.[1161]
Rz. 749
Konkurrenzverhältnis zur freien Rücklage
Zwischen den beiden Rücklagen, der freien und der Beteiligungserhaltungsrücklage, besteht eine Konkurrenz insoweit, als der Betrag, den die Körperschaft zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ausgibt oder bereit stellt, auf die Höchstgrenze für die Zuführung zu der freien Rücklage angerechnet wird. Übersteigt der Betrag für die Erhaltung der Beteiligungsquote die Überschüsse, die in die freie Rücklage eingestellt werden könnten, so ist für die Folgejahre eine Zuführung erst wieder möglich, wenn die für die freie Rücklage verwendbaren Überschüsse den Betrag für die Erhaltung der Beteiligungsquote übersteigen. Bei der Anrechnung sind bereits bestehende Rücklagen aus vergangenen Jahren nicht zu berücksichtigen.[1162]
Beispiel:[1163]
Freie Rücklage | Verwendung von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote | ||
Jahr 01 | |||
Zuführung zur freien Rücklage | 30.000 EUR | ||
Jahr 02 | |||
Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage ⅓ von 45.000 EUR | 15.000 EUR | ||
Verwendung von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote | ./. 20.000 EUR | 20.000 EUR | |
Übersteigender Betrag | 5.000 EUR | ||
Zuführung zur freien Rücklage | 0 EUR | ||
Jahr 03 | |||
Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage ⅓ von 60.000 EUR | 20.000 EUR | ||
Übersteigender Betrag aus dem Jahr 02 | 5.000 EUR | ||
Verbleibender Betrag | 15.000 EUR | ||
Zuführung zur freien Rücklage | 15.000 EUR |
Rz. 750
Auflösung der Rücklage
Ist der für die Kapitalerhöhung erforderliche Betrag niedriger als die gebildete Rücklage, ist der Überschuss aufzulösen und kann entweder in die freie Rücklage umgebucht werden oder sie ist den zeitnah zu verwendenden Mitteln zuzuführen, je nachdem, aus welchem Bereich die Mittel stammten bzw. durch die Bildung der Kapitalrücklage nicht eingestellt werden konnten.
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