Rz. 724

Nicht zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln gehört das Stiftungsvermögen, auch wenn der Stifter u. U. den Verbrauch für Stiftungszwecke zulässt. Das zulässigerweise verwertbare, insbesondere stiftungszivilrechtlich nicht gebundene Stiftungskapital kann steuerunschädlich langsam verwendet werden. Das Stiftungskapital unterliegt auch dann nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, soweit es durch Umschichtungen im Rahmen der Vermögensverwaltung entstanden ist.[1126] Für die Abgrenzung zwischen zeitnah zu verwendenden Erträgen und Gewinnen aus Veräußerungen zieht die Finanzverwaltung die Zuordnung zur jeweiligen steuerlichen Einkunftsart heran.[1127] Daher unterliegen Einnahmen aus sogenannten Finanzinnovationen den Tatbeständen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen der zeitnahen Mittelverwendung. Andererseits liegt bei der Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen, z. B. der Bau eines Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten, eine zeitnahe Mittelverwendung vor.[1128]

[1127] Müller, ErbStB 2004, S. 212, 215.

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