Rz. 715

Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt das Ausstellen von unzutreffenden oder bloßen Gefälligkeitsbescheinigungen zum Verlust der Steuerbefreiung.

 
Hinweis

Neue Rechtslage

Die Frist, innerhalb der eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf, ist seit dem 29.3.2013 gesetzlich auf fünf Jahre seit dem Datum des letzten Freistellungsbescheids beschränkt (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 AO n. F.) bzw. auf drei Jahre seit Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO n. F. (§ 62 Abs. 5 Nr. 2 AO n. F.). Das entspricht der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, wonach Vertrauensschutz gewährt wurde, wenn der Freistellungsbescheid nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre zurücklag. Auch für Körperschaften, die sich im dreijährigen Überprüfungsturnus befinden (vgl. AEAO Nr. 7 Satz 2 zu § 60) sollte diese Frist ausreichen.

Der Empfänger der Zuwendungsbestätigung hingegen genießt grundsätzlich Vertrauensschutz, wenn er die Falschheit der Zuwendungsbestätigung nicht kannte. Für den Steuerausfall auch auf Seiten des Spenders haftet die ausstellende Körperschaft (§ 10b Abs. 4 Satz 2 EStG). Die falsche Verwendung von Spendenmitteln außerhalb des ideellen Bereichs ist ebenfalls steuerschädlich.[1108]

[1108] Jost, in Dötsch/Jost/Pung/Witt, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG n. F. Tz. 213; BFH, Urteil v. 27.9.2001, V R 17/99 BB 2002, S. 289; Kümpel, DStR 2001, S. 152.

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