Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann ein Wohnungseigentümer noch berechtigt ist, eine Beeinträchtigung selbst zu verfolgen, und wann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Entstörung aufgerufen ist. Da K im Fall geltend macht, er selbst fühle sich durch die Videoaufzeichnung bzw. Kamera beeinträchtigt, konnte es m. E. keinem Zweifel unterliegen und ist vom LG richtig entschieden worden, dass insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu einer Rechtsverfolgung nicht nur nicht aufgerufen ist, sondern dafür unzuständig wäre.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Wird eine Verwaltung in einem vergleichbaren Fall von einem Wohnungseigentümer aufgefordert, gegen die Videoaufzeichnungen einzuschreiten, ist zu unterscheiden. Soweit sich der Wohnungseigentümer, wie im Fall, selbst beeinträchtigt fühlt, sollte er auf die Entscheidung aufmerksam gemacht werden, dass es an ihm ist, seine Rechte selbst zu verteidigen. Soweit von einer Videoaufzeichnung allerdings das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist und dort eine Störung beklagt wird, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen selbstverständlich die Verwaltung aufgerufen, gegen eine rechtswidrige Videoaufzeichnung die notwendigen Schritte einzuleiten.

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