Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage der Entstörung des Sondereigentums. Formal scheint die Videokamera zwar das gemeinschaftliche Eigentum zu "stören". Der Sache nach will aber ein Wohnungseigentümer ungestört seine Wohnung erreichen. Es sollte möglich sein, dass er dafür kämpfen darf. Daher ist es wohltuend, dass das LG den Kampf als möglich ansieht. Der BGH hat es bei der Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch einen parkenden Laster allerdings möglicherweise anders gesehen.

DSGVO

Zu Art. 82 DSGVO hat der EuGH jüngst geklärt, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO-Regelungen keinen Anspruch auf Schadensersatz gibt.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten solche und vergleichbare Entscheidungen aufmerksam beobachten, um den Streit moderieren zu können. Jenseits des Rechtlichen – hier ist vieles streitig, u. a. ob man eine Videoüberwachung sogar verlangen kann! – sollten Verwaltungen darauf hinwirken, innerhalb der Wohnungseigentumsanlage eine Videoüberwachung nicht zu dulden. Geht es nicht anders, sollte der Punkt auf einer Versammlung besprochen werden – gern unter Hinzuziehung eines Fachmannes.

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