Dies sieht das LG anders! Zwar sei eine Entstörung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Um derartige Ansprüche gehe es K bei einer sachgerechten Auslegung der Klageanträge aber nicht. K habe eine Unterlassung der Aufnahme von Videos durch eine Überwachungsanlage angestrebt, die den Eingangsbereich seiner Wohnung betreffe. Es gehe um Videos von ihm, welche ihn beim Betreten und Verlassen der Wohnung und dem Aufenthalt im Flur zeigen. Derartige Ansprüche seien keine Ansprüche, die nach § 9a Abs. 2 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung übertragen seien. Der Abwehranspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei ein individueller Anspruch, welcher nur K zustehe. Gleiches gelte für den Schmerzensgeldanspruch bzw. den Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 DSGVO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge