Rz. 692

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser als rechtsfähige juristische Person selbst mit seinem Vermögen (§ 21 BGB). Eine Durchgriffshaftung der Mitglieder oder der Organe kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme kann nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen einen Rechtsmissbrauch darstellt.[1069]

Zur Haftung des Vereins für deliktische Handlungen von Organen und anderen Haftungsvertretern s. im Übrigen Rn. 604 bis 607.

[1069] BGHZ 54, S. 222 (224); Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 3860 ff.; Stöber, Handbuch Vereinsrecht, Rn. 391.

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