Rz. 686

Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft nach § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Verletzt der Geschäftsführer schuldhaft Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG für den daraus entstehenden Schaden. Einzelfälle sind in § 43 Abs. 3 GmbHG geregelt.

 

Rz. 687

Leitet der Geschäftsführer Mitarbeiter der Stiftungs-GmbH unzureichend oder fehlerhaft an, kann darin eine eigene Pflichtverletzung zu sehen sein; eine Haftung nach § 278 BGB scheidet hingegen aus, da die Mitarbeiter nicht die Erfüllungsgehilfen des Geschäftsführers sind.[1065] Pflichtwidrig sind darüber hinaus alle rechtlich unzulässigen Handlungen. Dies dürfte bei der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH im Zweifel auch für Handlungen gelten, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, soweit der Geschäftsführer insoweit schuldhaft gehandelt hat. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich sind auf den GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht anzuwenden.[1066]

[1065] Diekmann/Marsch-Barner, in MüHB Gesellschaftsrecht III, § 46 Rn. 8.
[1066] Diekmann/Marsch-Barner, in MüHB Gesellschaftsrecht III, § 46 Rn. 14.

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