Rz. 672
Nach Eintragung der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 13 Abs. 2 GmbHG. Allenfalls bestehen Ansprüche der Stiftungs-GmbH gegen die Gesellschafter.[1041] Eine allgemeine Durchgriffshaftung des Gesellschafters wird von Rechtsprechung und h. M. abgelehnt.[1042]
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