Rz. 672

Nach Eintragung der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 13 Abs. 2 GmbHG. Allenfalls bestehen Ansprüche der Stiftungs-GmbH gegen die Gesellschafter.[1041] Eine allgemeine Durchgriffshaftung des Gesellschafters wird von Rechtsprechung und h. M. abgelehnt.[1042]

[1041] Dazu sogleich unter Rn. 676.
[1042] Goette, GmbH, § 9 Rn. 40 ff. m. w. N.

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