Rz. 602

Anstelle der Einziehung eines Geschäftsanteils kann die GmbH-Satzung einen Gesellschafter verpflichten, seinen Geschäftsanteil unter bestimmten Voraussetzungen an einen Mitgesellschafter oder Dritten abzutreten. Sie kann auch die Gesellschafter ermächtigen, einen Mitgesellschafter dadurch auszuschließen, dass sie selbst seinen Geschäftsanteil an Mitgesellschafter oder Dritte abtreten.[1]

Die Voraussetzungen, die an die Wirksamkeit solcher Ausschlussklauseln gestellt werden, entsprechen denen von Einziehungsklauseln (siehe Rn. 599 f.). Sogenannte Hinauskündigungsklauseln, die einem Gesellschafter das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter nach freiem Ermessen auszuschließen, sind auch im GmbH-Recht grundsätzlich nichtig (zu den Ausnahmen Rn. 597).[2]

[1] BGH, Urteil v. 20.6.1983, II ZR 237/82, GmbHR 1984 S. 74; Lutter/Hommelhoff/ Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 67.

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