1.

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er in

 

a)

einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; falsch ist ein Schlüssel, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen (siehe § 1) abhanden gekommen sind,

 

b)

einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Nr. 1 a) oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen,

 

c)

einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat,

 

d)

einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch außerhalb der Wohnung - durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat.

 

2.

Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn jemand

 

a)

aus der verschlossenen Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte,

 

b)

in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3 anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten.

 

3.

Beraubung liegt vor, wenn

 

a)

gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl),

 

b)

der Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (siehe § 9 Nr. 2) verübt werden soll,

 

c)

dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

 

4.

Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) anwesend sind.

 

5.

Der Versicherungsschutz gegen Beraubung (siehe Nr. 3) erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.

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