1.

Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch

 

a)

Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe § 4),

 

b)

Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5),

 

c)

Vandalismus (siehe § 6),

 

d)

Leitungswasser (siehe § 7),

 

e)

Sturm/Hagel (siehe § 8)

zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall).

 

2.

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie[1] entstehen.

[1] Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.

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